Wie www.vereinsknowhow.de im Vereinsinfobrief Nr. 310 (Ausgabe 3/2016 – 8.2.2016) berichtete, hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt ihren Erlass zum Übungsleiterfreibetrag aktualisiert (25.11.2015, S 2245 A-2-St 213):
Ein-Drittel-Grenze liegt pauschal bei 14 Stunden
Tätigkeiten, die im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz) begünstigt sind, müssen nebenberuflich ausgeübt werden. Das ist der Fall, wenn die Tätigkeit im Jahresdurchschnitt nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit in Anspruch nimmt.
Die Finanzverwaltung hat jetzt verfügt, dass hier eine pauschale Obergrenze von 14 Stunden pro Woche angesetzt wird. Es kommt also nicht auf branchenübliche oder tarifvertragliche Unterschiede bei den Arbeitszeiten an. Im Einzelfall ist eine höhere Arbeitszeit unschädlich, wenn eine höhere tarifliche Arbeitszeit nachgewiesen wird.
Betriebsausgaben-/Werbekostenabzug - Finanzverwaltung bleibt hartleibig
Die Finanzverwaltung vertritt unverändert die Auffassung, dass ein Abzug von Werbungskosten, beziehungsweise Betriebsausgaben nur dann möglich ist, wenn sowohl die Einnahmen aus der Tätigkeit als auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag von 2.400 Euro übersteigen.
Die Finanzgerichte haben dem wiederholt widersprochen (zuletzt Thüringer Finanzgericht, 30.09.2015, 3 K 480/14). Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof zur Revision anhängig. Solange ruhen die Widerspruchsverfahren. Eine Aussetzung der Vollziehung wird nicht gewährt.